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22 KNOSPEN-HOF KOMPATIBLE STECKLING'S - UND SAMENSORTEN MIT EINEM THC GEHALT BIS 1%. MIT  EU BIO ZERTIFIKAT UND PFLANZENPASS

Steckling

CBD STECKLINGE

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Alpine Spirit

Blue Dream

Eletta Campana Selektion

Janne d`Aarc 

Pink Strawberry 

Alperösli

Green Lady 

Weedelweiss

CBD   9,26% - THC 0,37%

CBD 11,80% - THC 0,57%

CBD   5,68% - THC 0,19%

CBD   6,73% - THC 0,22%

CBD 15,00% - THC 0,72%

CBD 19,03% - THC 0,83%

CBD 00,07% - THC 0,05%, CBG 11

CBD 19,05% - THC 0,08%

  • Bis    1'000 Stück, je Steckling

  • ab     5'000 Stück, je Steckling 

  • ab   10'000 Stück, je Steckling

  • ab   50'000 Stück, je Steckling 

  • ab 100'000 Stück, je Steckling 

  • ab 150'000 Stück, je Steckling 

  • ab 200'000 Stück, je Steckling 

CHF 4.50

CHF 3.00

CHF 2.80

CHF 2.50

CHF 2.20

CHF 2.00

CHF 1.80

GREEN LADY - CBG- STECKLINGE

  • 500 – 1000 Stück CHF 6.00

  • Staffelpreise auf Anfrage.

Es sind noch nicht alle Sorte von Samen und Stecklingen aufgelistet

Zuzüglich Lieferungskosten und MwSt..

Bei der Bestellung bitten wir Sie um eine Vorauszahlung von 50% des Rechnungsbetrages. 

Im  Rahmen des Agrarpakets 2020 wurde beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2021 den Anbau von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von <1% welche nicht im EU-Sortenkatalog für Hanf gelistet sind, auch in der in der gewerblichen Landwirtschaft sowie im produzierenden Gartenbau offiziell zuzulassen.
 
Konkret wird Hanf bzw. Cannabis Sativa L. unter anderem aus Anhang 1, Punkt 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gelöscht.
 
Die Änderungen bedeuten in der Folge auch, dass die Vermehrungsmaterial Verordnung ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Hanf anwendbar ist und Saatgut sowie Jungpflanzen von allen Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von <1% zum Anbau in der gewerblichen Landwirtschaft und im gewerblichen Gartenbau (inkl. Treibhäuser) in der Schweiz ohne vorhergehendes Sorten Zulassungsverfahren frei verkehrsfähig sind.
 
Das bis anhin geltende Merkblatt Hanf als Vollzugshilfe des Vermehrungsmaterialrechts hat nach der Aufhebung sämtlicher Bestimmungen zum Hanf im Vermehrungsmaterial Recht keine Berechtigung mehr und wird daher, wie uns durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestätigt wurde, nicht weitergeführt. Das BLW ist derzeit dabei, die Kommunikation der ab 2021 geltenden Änderungen zu erarbeiten.
 
Die in gewissen Kantonen geltende Meldepflicht für den Hanfanbau ist von diesen Änderungen nicht betroffen und kann nach dem 1. Januar 2021 bestehen bleiben. Für die landwirtschaftliche Produktion von Hanf sind die Bestimmungen des Pflanzengesundheitsrechts zu beachten. Für den Einsatz von Hanf als Futtermittel sind die Bestimmungen des Futtermittelrechts zu beachten.
 
Quelle: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-produktion/hanf.html

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